Von Vermögensritter ImmobilienStand 24. September 2026Rechtsstand BGB, Gutachterausschüsse Berlin und Potsdam, eigene Auswertung privater Anzeigen
Leere, helle Wohnung mit offener Tür, davor ein Wohnungsschlüssel und eine Vertragsmappe auf einem Holztisch
Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

  • „Bezugsfrei“ und „vermietet“ sind keine Stimmungsangaben, sondern beschreiben zwei verschiedene Produkte mit zwei verschiedenen Käufergruppen und zwei verschiedenen Preisen.
  • In 36 von 226 privaten Anzeigen in Berlin und im Potsdamer Umland widersprachen sich die Angaben, meist genau an dieser Stelle. Solche Anzeigen verlieren beide Käufergruppen.
  • Vermietete Eigentumswohnungen wurden in Berlin 2024 je nach Bezirk im Schnitt 17 bis 29 Prozent unter bezugsfreien verkauft, in Potsdam liegt der Unterschied bei rund 12 Prozent. Wer den Zustand korrekt benennt, bekommt die Käufer, die genau dieses Produkt suchen.

Kaum ein Wort in einer Wohnungsanzeige hat so viel Gewicht wie „bezugsfrei“. Es entscheidet darüber, ob eine Familie aus Zehlendorf oder ein Kapitalanleger aus Potsdam die Anzeige öffnet, und es entscheidet über den erzielbaren Preis. In unserer Durchsicht von 226 privaten Anzeigen war der Vermietungsstand die häufigste Stelle, an der sich Anzeigen selbst widersprachen: bezugsfrei in der Überschrift, „aktuell vermietet“ im Text, dazu eine Mieteinnahme und ein Einzugstermin. Dieser Beitrag erklärt, was die Begriffe rechtlich bedeuten, was der Vermietungsstand mit dem Preis macht und wie Sie den Zustand Ihrer Wohnung so beschreiben, dass die richtigen Käufer anfragen.

Zwei Wörter, zwei Käufergruppen

Wer eine Wohnung zum Selbstbezug sucht, filtert nach „bezugsfrei“ und liest alles andere nicht. Wer eine Kapitalanlage sucht, rechnet mit der Miete und will wissen, wie sicher sie fließt. Beide Gruppen brechen ab, wenn die Anzeige ihre Frage nicht eindeutig beantwortet: Der Selbstnutzer sieht „vermietet“ im Text und weiß nicht, wann er einziehen könnte. Der Anleger sieht „bezugsfrei“ und kann ohne Miete nicht rechnen. Übrig bleiben Interessenten, die erst einmal nachfragen müssen, und das sind erfahrungsgemäß die unentschlossenen.

36von 226 privaten Anzeigen widersprechen sich
23 %der Berliner Wohnungsverkäufe 2024 waren vermietet
17–29 %Abschlag vermietet gegenüber bezugsfrei, Berlin
rd. 12 %Abschlag vermietet gegenüber bezugsfrei, Potsdam

Eigene Auswertung Vermögensritter Immobilien, private Anzeigen in Berlin und Potsdam + 50 km, August bis September 2026; Gutachterausschuss Berlin, Vergleichsfaktoren Wohnungseigentum, Stichtag 31.12.2024 (2.249 von 9.779 Kauffällen vermietet); Gutachterausschuss Potsdam, Grundstücksmarktbericht 2025 (Anpassungsfaktor 1,13 für nicht vermietete Wohnungen, Redaktionsrechnung).

Der Vermietungsstand ist also keine Nebeninformation wie die Himmelsrichtung des Balkons. Er bestimmt, welches Produkt Sie verkaufen. Und wie beim Hausgeld und den Energieangaben gilt: Was in der Anzeige fehlt oder sich widerspricht, ersetzt der Leser durch die ungünstigere Annahme.

Was „vermietet“ für den Käufer rechtlich bedeutet

Ein Käufer, der eine vermietete Wohnung erwirbt, übernimmt den Mietvertrag so, wie er ist. Das regelt § 566 BGB, oft zusammengefasst als „Kauf bricht nicht Miete“: Mit der Eintragung im Grundbuch tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten des Vermieters ein, mit derselben Miete, derselben Kaution und derselben Kündigungsfrist. Eine Kündigung braucht ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf für sich oder Familienangehörige (§ 573 Absatz 2 BGB). Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt drei Monate und verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate (§ 573c BGB).

Dazu kommt eine Frist, die viele Verkäufer nicht kennen: Wurde die Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt, darf sich ein Käufer auf Eigenbedarf erst nach Ablauf einer Sperrfrist berufen (§ 577a BGB). Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre ab dem Kauf. Die Länder dürfen sie in angespannten Wohnungsmärkten auf bis zu zehn Jahre verlängern, und Berlin hat das für das gesamte Stadtgebiet getan: Die Berliner Verordnung setzt zehn Jahre fest und gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2033 (Verordnung des Senats vom 13.06.2023). Brandenburg hat nach der Übersicht des Deutschen Mieterbunds derzeit keine solche Verordnung, dort bleibt es bei drei Jahren (Deutscher Mieterbund, Stand 04.06.2026), etwa in Potsdam, Teltow oder Werder (Havel). In beiden Fällen hat der Mieter beim ersten Verkauf nach der Umwandlung außerdem ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB).

Was das für einen Käufer heißt, der selbst einziehen will, zeigt ein Rechenbeispiel. Angenommen, der Mieter wohnt seit neun Jahren in der Wohnung, die Umwandlung in Wohnungseigentum fand nach seinem Einzug statt, und der Käufer wird im Oktober 2026 als Eigentümer eingetragen:

Wohnung in Potsdam oder Werder Wohnung in Berlin Wohnung war beim Einzug schon Wohnungseigentum
Sperrfrist nach § 577a BGB 3 Jahre (bis Oktober 2029) 10 Jahre (bis Oktober 2036) keine
Kündigungsfrist bei 9 Jahren Mietdauer 9 Monate 9 Monate 9 Monate
Frühester eigener Einzug Mitte 2030 Mitte 2037 Mitte 2027
Wartezeit ab Kauf rund 3 Jahre und 9 Monate rund 10 Jahre und 9 Monate rund 9 Monate

Alle drei Spalten setzen voraus, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Kündigung wirksam ist; das entscheidet der Einzelfall, nicht die Anzeige. Die Tabelle zeigt nur, warum ein Selbstnutzer bei „vermietet“ nicht mit „bald frei“ rechnet und warum „Eigenbedarf möglich“ eine Aussage ist, die Sie so pauschal nicht treffen können.

Was der Vermietungsstand mit dem Preis macht

Die Wartezeit hat ihren Preis, und der lässt sich beziffern. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin hat für seine Vergleichsfaktoren 9.779 Wohnungsverkäufe aus dem Jahr 2024 ausgewertet, davon 2.249 vermietet. Für vermietete Wohnungen ermittelt er je nach Bezirksgruppe einen durchschnittlichen Abschlag gegenüber bezugsfreien Wohnungen (Stand 02.03.2026):

Bezirksgruppe (Altbezirke) Abschlag vermietet gegenüber bezugsfrei
Mitte 29 %
Wedding, Pankow, Köpenick, Neukölln 28 %
Kreuzberg, Charlottenburg, Wilmersdorf 28 %
Tiergarten, Schöneberg, Weißensee 27 %
Steglitz, Zehlendorf, Lichtenberg 26 %
Spandau, Hellersdorf, Hohenschönhausen 20 %
Reinickendorf, Treptow, Tempelhof, Marzahn 17 %

Die Werte sind Durchschnitte aus dem Kaufpreisvergleich, gedacht für die steuerliche Bewertung, und keine Aussage über Ihre konkrete Wohnung. Aber die Richtung ist eindeutig, und sie zeigt sich auch im Umland: Der Potsdamer Gutachterausschuss setzt in seinem Grundstücksmarktbericht 2025 für nicht vermietete Wohnungen einen Anpassungsfaktor von 1,13 gegenüber vermieteten an (Stichtag 01.01.2025). Umgekehrt gerechnet liegt eine vermietete Wohnung damit rund zwölf Prozent unter einer bezugsfreien. Auf der Angebotsseite fällt die Lücke ähnlich aus: Eine Auswertung von ImmoScout24 aus dem Herbst 2025 nennt für Berlin 28 Prozent niedrigere Angebotspreise bei vermieteten Wohnungen (ImmoScout24, 10.11.2025).

Für Sie als Verkäufer folgt daraus zweierlei. Wer eine vermietete Wohnung zum Preis einer bezugsfreien anbietet, bekommt Anfragen von Selbstnutzern, die nach dem ersten Telefonat abspringen, und keine von Anlegern. Und wer den Vermietungsstand verschleiert, spart sich den Abschlag nicht, sondern verschiebt ihn in die Besichtigung, wo er mit Verärgerung bezahlt wird.

Die fünf Widersprüche, die in privaten Anzeigen am häufigsten stehen

  1. „Bezugsfrei“ in der Überschrift, „derzeit vermietet“ im Text.Der häufigste Fall in der Auswertung. Meist ist eine Kündigung ausgesprochen oder ein Auszug angekündigt. Bis der Mieter ausgezogen ist und die Schlüssel zurückgegeben hat, ist die Wohnung „vermietet, Auszug angekündigt zum …“, nicht bezugsfrei.
  2. Mieteinnahme genannt und „frei ab sofort“.Eine Wohnung, die Miete bringt, kann nicht sofort frei sein. Käufer lesen das als Fehler oder als Versuch, beide Gruppen gleichzeitig anzusprechen. Beides kostet Vertrauen.
  3. „Vermietet, Eigenbedarf jederzeit möglich“.Eigenbedarf braucht ein berechtigtes Interesse, unterliegt Kündigungsfristen und nach einer Umwandlung einer Sperrfrist von drei bis zehn Jahren. „Jederzeit“ ist in keinem Fall richtig.
  4. „Übergabe nach Vereinbarung“ bei laufendem Mietvertrag.Eine Übergabe lässt sich nur vereinbaren, wenn die Wohnung leer steht oder vom Eigentümer bewohnt wird. Bei vermieteten Wohnungen wird am Tag des Eigentumsübergangs ein Mietverhältnis übergeben, keine leere Wohnung.
  5. Vermietet, aber ohne die Zahlen, die ein Anleger braucht.„Vermietet“ ohne Kaltmiete, Vertragsbeginn und Befristung ist wie „bezugsfrei“ ohne Einzugstermin. Der Anleger kann nicht rechnen und geht weiter.

So beschreiben Sie den Zustand Ihrer Wohnung richtig

Die Lösung ist keine Formulierungskunst, sondern Eindeutigkeit. Entscheiden Sie, welches Produkt Sie verkaufen, und schreiben Sie es in die erste Zeile. Für eine vermietete Wohnung braucht ein Käufer fünf Angaben, die alle im Mietvertrag und in der letzten Nebenkostenabrechnung stehen:

Muster für eine vermietete Wohnung

Vermietet seit März 2017, unbefristet. Kaltmiete 780 € monatlich zuzüglich 210 € Nebenkostenvorauszahlung, letzte Anpassung 2024. Kaution 2.340 €. Wohnungseigentum begründet 2009, vor Beginn des Mietverhältnisses. Verkauf als Kapitalanlage.

Damit weiß der Anleger, was er kauft, und der Selbstnutzer weiß, dass er hier nicht richtig ist. Der Satz zur Umwandlung ist wichtig, weil er über Sperrfrist und Vorkaufsrecht entscheidet. Das Datum steht in der Teilungserklärung oder im Grundbuch.

Für eine bezugsfreie Wohnung ist die Angabe kürzer, aber ebenso konkret. „Bezugsfrei“ heißt: leer oder vom Eigentümer bewohnt, und der Käufer kann zu einem benennbaren Zeitpunkt einziehen.

Muster für eine bezugsfreie Wohnung

Bezugsfrei. Derzeit vom Eigentümer bewohnt, Übergabe ab 1. Februar 2027 möglich, auf Wunsch früher.

Der Sonderfall dazwischen: Der Mieter zieht aus. Ist die Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, schreiben Sie genau das: „Vermietet, Mietverhältnis endet zum 31. Januar 2027, danach bezugsfrei.“ Damit sprechen Sie Selbstnutzer an, die planen können, und Sie versprechen nichts, was noch nicht eingetreten ist. „Bezugsfrei“ wird die Wohnung erst mit der Rückgabe der Schlüssel. Wer sie vorher so bezeichnet, trägt das Risiko, wenn der Auszug sich verzögert.

Warum die Anzeige rechtlich nicht folgenlos ist

Viele Verkäufer gehen davon aus, dass nur der notarielle Kaufvertrag zählt und die Anzeige ein unverbindlicher Aufmacher ist. Der Kaufvertrag ist tatsächlich das entscheidende Dokument und enthält bei privaten Verkäufen in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung. Das Kaufrecht rechnet öffentliche Äußerungen des Verkäufers, ausdrücklich „insbesondere in der Werbung“, aber zu dem, was ein Käufer an Beschaffenheit erwarten darf (§ 434 Absatz 3 BGB), und auf einen Haftungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Ob eine falsche Angabe im Einzelfall Folgen hat, ist eine Frage für Notar oder Anwalt. Für die Anzeige reicht die Konsequenz: Schreiben Sie nur, was heute zutrifft, und nennen Sie den Stand.

Praktisch heißt das, die Unterlagen vor der Anzeige zusammenzusuchen: Mietvertrag, Nachträge, letzte Mieterhöhung, Kautionsnachweis, Teilungserklärung und die aktuelle Nebenkostenabrechnung. Welche Unterlagen ein Verkauf insgesamt braucht, steht in unserer Checkliste Immobilienverkauf, die Sie kostenlos herunterladen können.

Häufige Fragen zu „bezugsfrei“ und „vermietet“ in der Anzeige

Darf ich „bezugsfrei“ schreiben, wenn der Mieter gekündigt hat?

Erst, wenn der Mieter ausgezogen ist und die Wohnung zurückgegeben hat. Bis dahin ist die Wohnung vermietet, und das Ende des Mietverhältnisses ist eine Angabe mit Datum: „Mietverhältnis endet zum 31. Januar 2027, danach bezugsfrei.“

Kann der Käufer dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen?

Nur mit einem berechtigten Interesse nach § 573 BGB, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten und, wenn die Wohnung nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, erst nach der Sperrfrist: drei Jahre in Brandenburg, zehn Jahre in Berlin. Schreiben Sie in der Anzeige deshalb nicht „Eigenbedarf möglich“, sondern die Fakten zum Mietverhältnis.

Wie viel weniger bringt eine vermietete Wohnung?

In Berlin lagen die Abschläge 2024 je nach Bezirksgruppe im Schnitt zwischen 17 und 29 Prozent (Gutachterausschuss Berlin), in Potsdam ergibt sich aus dem Anpassungsfaktor des Gutachterausschusses ein Abstand von rund zwölf Prozent. Die Spanne im Einzelfall hängt von Miethöhe, Vertragslaufzeit und Lage ab.

Hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?

Beim ersten Verkauf einer Wohnung, die nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, ja (§ 577 BGB). Der Mieter kann dann zu den Bedingungen des Kaufvertrags selbst kaufen. Wurde die Wohnung schon vor dem Einzug aufgeteilt, besteht kein Vorkaufsrecht.

Ich bewohne die Wohnung selbst. Ist sie dann bezugsfrei?

Ja, sofern Sie zu einem benennbaren Termin ausziehen können. Nennen Sie diesen Termin in der Anzeige. „Bezugsfrei nach Vereinbarung“ ist bei Eigennutzung in Ordnung, ein konkretes Datum ist für Käufer mit Finanzierung und Kündigungsfrist der eigenen Mietwohnung aber deutlich hilfreicher.

Was ist Ihre Wohnung heute wert, vermietet oder bezugsfrei?

Mit der kostenlosen Preisschätzung erfahren Sie in wenigen Minuten, in welchem Rahmen sich Ihre Wohnung heute bewegt. Wenn Sie danach Fragen zu Mietverhältnis, Preis oder Anzeige haben, buchen Sie sich ein kostenloses Strategiegespräch.

Jetzt Immobilie bewerten lassen Strategiegespräch buchen

Weitere Ratgeber für Eigentümer: Alle Artikel im Überblick

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Eigene Auswertung von 226 privaten Immobilienanzeigen, Berlin und Potsdam + 50 km, August bis September 2026 (Vermögensritter Immobilien); 36 Anzeigen mit widersprüchlichen Angaben.
  2. § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete; Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis.
  3. § 573 BGB – ordentliche Kündigung des Vermieters, berechtigtes Interesse, Eigenbedarf.
  4. § 573c BGB – Kündigungsfristen; Verlängerung nach fünf und acht Jahren.
  5. § 577 BGB – Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum.
  6. § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung nach Umwandlung; Sperrfrist drei Jahre, per Landesverordnung bis zu zehn Jahre.
  7. Senat von Berlin: Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 Satz 2 BGB vom 13.06.2023 – zehn Jahre Sperrfrist für ganz Berlin, gültig 01.10.2023 bis 30.09.2033.
  8. Deutscher Mieterbund: Kündigungssperrfrist – Übersicht der Gemeinden mit verlängerter Frist, Stand 04.06.2026 (Brandenburg: keine).
  9. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin: Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zum Stichtag 31.12.2024, Stand 02.03.2026 – 9.779 Kauffälle 2024, davon 2.249 vermietet; Abschläge vermietet/bezugsfrei je Bezirksbaum 17 bis 29 Prozent (für steuerliche Zwecke abgeleitet).
  10. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Potsdam: Grundstücksmarktbericht 2025, Stichtag 01.01.2025 – Anpassungsfaktor Vermietung 1,13 (nicht vermietet gegenüber vermietet), Abschlag von rund zwölf Prozent als Redaktionsrechnung.
  11. ImmoScout24: Vermietete Eigentumswohnungen bis zu 33 Prozent günstiger als unvermietete, Pressemitteilung vom 10.11.2025, Angebotspreise Juli bis Oktober 2025 (Berlin 28 Prozent).
  12. § 434 BGB und § 444 BGB – Sachmangel, öffentliche Äußerungen in der Werbung, Grenzen des Haftungsausschlusses.
  13. Rechenbeispiel zur Wartezeit: Annahmen der Redaktion (Mietdauer neun Jahre, Umwandlung nach Einzug, Eigentumsübergang Oktober 2026). Muster-Werte in den Beispielzeilen sind erfunden.

Verfasst von Vermögensritter Immobilien, Marktstr. 1, 14542 Werder (Havel). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert